Stand: 31. Oktober 2026. Rechtsgrundlagen: Arbeitszeitgesetz (AZG) und Lenkprotokoll-Verordnung (LP-VO) in der geltenden Fassung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS).
Was ist ein Lenkprotokoll?
Das Lenkprotokoll ist die Arbeitszeitaufzeichnung für Lenkerinnen und Lenker von Kraftfahrzeugen, in denen kein Fahrtenschreiber eingebaut ist oder auf dessen Verwendung verzichtet wird. Es wird je Person und Tag geführt und hält Fahrzeug, Kilometerstände, Einsatzzeit, Pausen, sonstige Arbeitszeiten und Lenkzeit fest. Grundlage sind § 17 Abs. 3 bis 6 AZG und die Lenkprotokoll-Verordnung (BGBl. II Nr. 313/2017, geändert mit BGBl. II Nr. 166/2022), die seit 1. Jänner 2018 gilt. Sie hat die frühere Fahrtenbuchverordnung abgelöst (§ 7 LP-VO).
Mit dem Fahrtenbuch für das Finanzamt hat das Lenkprotokoll nichts zu tun: Das eine weist Arbeitszeiten nach, das andere die privaten und beruflichen Fahrten eines Firmenautos. Was das Fahrtenbuch enthalten soll, erklärt unser Ratgeber zum Fahrtenbuch in Österreich.
Wer muss ein Lenkprotokoll führen?
Die Pflicht trifft Lenkerinnen und Lenker von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen, auf die § 17 Abs. 3 AZG anzuwenden ist (§ 1 Abs. 1 LP-VO). Das sind Fahrzeuge, die weder einen analogen noch einen digitalen Fahrtenschreiber haben, und Fahrzeuge, bei denen auf den Fahrtenschreiber verzichtet und stattdessen ein Lenkprotokoll geführt wird. Als Lenkerin oder Lenker zählt auch, wer sich im Fahrzeug befindet, um es gegebenenfalls zu lenken (§ 1 Abs. 2 LP-VO).
Das Arbeitszeitgesetz gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 18 Jahren, mit den Ausnahmen in § 1 Abs. 2 AZG. Die EU-Regeln für Fahrtenschreiber betreffen nach § 13 Abs. 1 Z 2 AZG die „VO-Fahrzeuge“: Fahrzeuge zur Güterbeförderung über 3,5 Tonnen, seit 1. Juli 2026 auch solche über 2,5 Tonnen im grenzüberschreitenden Verkehr und in der Kabotage, sowie Fahrzeuge für mehr als neun Personen einschließlich Fahrer. Alle anderen sind „sonstige Fahrzeuge“; ohne Fahrtenschreiber gilt für sie das Lenkprotokoll. Das betrifft zum Beispiel Kleintransporter bis 3,5 Tonnen im Inland, Zustellfahrzeuge und Werkstattwagen von Handwerksbetrieben, wenn keine Ausnahme greift.
Ausnahmen nach § 2 Abs. 2 LP-VO
Kein Lenkprotokoll führen müssen die Lenkerinnen und Lenker von
- selbstfahrenden Arbeitsmaschinen,
- Zugmaschinen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h,
- Fahrzeugen der Kraftfahrzeugindustrie, des Fahrzeughandels und -handwerks bei Überstellungs- und Probefahrten,
- Taxis mit Taxameter,
- Pkw und Kombis, die nicht der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen, wenn das Lenken nicht die Haupttätigkeit ist,
- Spezialfahrzeugen für Geld- und Werttransporte,
- Fahrzeugen zur Güterbeförderung bis 3,5 Tonnen, wenn das Lenken nicht die berufliche Haupttätigkeit ist und die Lenkzeit in der Kalenderwoche täglich unter zwei Stunden bleibt, oder unter vier Stunden, sofern die wöchentliche Lenkzeit weniger als ein Fünftel der Wochenarbeitszeit beträgt.
In diesen Fällen gehören Lenkzeiten und Lenkpausen auch nicht in die allgemeinen Arbeitszeitaufzeichnungen nach § 26 AZG. Wer trotzdem ein Lenkprotokoll führt, hat damit seine Arbeitszeitaufzeichnung (§ 2 Abs. 2 LP-VO).
Welche Angaben muss ein Lenkprotokoll enthalten?
§ 5 Abs. 1 LP-VO schreibt die Felder vor, die jedes Lenkprotokoll zur Eintragung enthalten muss:
| Feld | § 5 Abs. 1 LP-VO |
|---|---|
| Vor- und Zuname der Lenkerin/des Lenkers | Z 1 |
| Datum | Z 2 |
| Behördliche Kennzeichen des oder der Kraftfahrzeuge | Z 3 |
| Kilometerstand bei Beginn und Ende des Arbeitstages sowie bei Fahrzeugwechsel | Z 4 |
| Beginn und Ende der Einsatzzeit | Z 5 lit. a |
| Beginn und Ende der Ruhepausen | Z 5 lit. b |
| Beginn und Ende der Lenkpausen, soweit sie nicht mit Ruhepausen zusammenfallen | Z 5 lit. c |
| Beginn und Ende aller sonstigen Arbeitszeiten | Z 5 lit. d |
| Gesamtdauer der Lenkzeit | Z 5 lit. e |
| Unterschrift der Lenkerin/des Lenkers | Z 6 |
| Bemerkungen | Z 7 |
Name, Datum und Kennzeichen dürfen vorab auch andere Personen oder ein System eintragen (§ 4 Abs. 3 LP-VO). Die Gesamtdauer der Lenkzeit kann der Arbeitgeber ergänzen, spätestens bevor die Aufbewahrung beginnt (§ 5 Abs. 2). Laut Arbeitsinspektion ist Arbeitsbereitschaft als Teil der sonstigen Arbeitszeiten aufzuzeichnen und die Gesamtdauer der Lenkzeit als Differenz aus Einsatzzeit, Pausen und sonstigen Arbeitszeiten zu berechnen. Ein Kollektivvertrag kann zulassen, dass die sonstigen Arbeitszeiten und die Gesamtdauer der Lenkzeit entfallen; dafür gibt es ein vereinfachtes Musterformular (§ 5 Abs. 3).
Lenkprotokoll-Vorlage als PDF
Kostenlose Vorlage: ein Blatt A4 quer je Lenkerin oder Lenker und Tag, mit allen Feldern nach § 5 Abs. 1 LP-VO und den wichtigsten Hinweisen zu Mitführen, Prüfung und Aufbewahrung. Zum Ausdrucken und händischen Ausfüllen.
PDF herunterladenEigene Formulare sind zulässig, solange sie die Felder des § 5 Abs. 1 enthalten. Muster stellt auch die Arbeitsinspektion bereit, etwa das Tages-Lenkprotokoll nach § 5 Abs. 1 LP-VO; eine Pflicht, diese Muster zu verwenden, besteht laut Arbeitsinspektion nicht. Der Arbeitgeber muss die Lenkprotokolle kostenlos und in ausreichender Zahl ausgeben oder den kostenlosen Download zum Ausdrucken ermöglichen (§ 3 Abs. 1 LP-VO).
Pflichten der Lenkerin oder des Lenkers
- An jedem Tag, an dem sie ein Kraftfahrzeug lenken, tragen Lenkerinnen und Lenker laufend in das Lenkprotokoll ein und füllen es selbst aus und unterschreiben es (§ 4 Abs. 1 und 3 LP-VO).
- Alle Einträge müssen klar und genau sein. Eine Korrektur muss den ursprünglichen Eintrag deutlich erkennen lassen.
- Sie führen die Lenkprotokolle der letzten 56 Kalendertage mit und weisen sie den Kontrollorganen auf Verlangen vor.
- Mindestens einmal im Monat legen sie die Lenkprotokolle dem Arbeitgeber zur Prüfung und Unterfertigung vor; nach 56 Tagen übergeben sie sie zur Aufbewahrung (§ 4 Abs. 2 LP-VO).
Pflichten des Arbeitgebers
- Lenkprotokolle kostenlos ausgeben oder zum Herunterladen bereitstellen, bei elektronischen Geräten zumindest Vordrucke für die händische Führung als Ersatz (§ 3 Abs. 1 LP-VO).
- Die Lenkerinnen und Lenker anleiten und in der Arbeitszeit nachweislich in der Handhabung unterweisen (§ 3 Abs. 2 Z 1, § 5 Abs. 5).
- Ein Verzeichnis der eingesetzten Lenkerinnen und Lenker samt Geburtsdatum führen (§ 3 Abs. 2 Z 3).
- Die Lenkprotokolle mindestens einmal monatlich auf die vorgeschriebenen Angaben prüfen und das im Verzeichnis mit Datum und Unterschrift vermerken (§ 3 Abs. 3).
- Die Lenkprotokolle nach dem Ende der Mitführungspflicht mindestens 24 Monate geordnet aufbewahren und den Behörden auf Verlangen vorlegen oder übermitteln; Lenkern auf Verlangen kostenlos Kopien aushändigen (§ 3 Abs. 4).
Laut § 17 Abs. 5 AZG beginnt die Frist von 24 Monaten bei einer Durchrechnung der Arbeitszeit mit dem Ende des Durchrechnungszeitraumes.
Elektronisches Lenkprotokoll: was die Verordnung verlangt
Statt auf Papier darf das Lenkprotokoll mit einem elektronischen Gerät geführt werden, wenn (§ 5 Abs. 4 LP-VO)
- die Lenkerinnen und Lenker Kilometerstände und Zeitangaben laufend selbst eintragen können und diese jederzeit abrufbar sind,
- alle Angaben einer bestimmten Person zugeordnet werden können,
- alle Angaben vollständig, geordnet, inhaltsgleich, authentisch und in einem System zusammengefasst sind und wiedergegeben werden können,
- die Behörden jederzeit Einsicht bekommen, die Daten auf Verlangen in lesbarer Form übermittelt werden und die Arbeitsinspektion einen Ausdruck verlangen kann,
- eine Korrektur wegen Falscheingabe am Gerät und auf dem Ausdruck sichtbar ist und der ursprüngliche Eintrag sichtbar bleibt,
- die Unterschrift auf einem Ausdruck, nachvollziehbar gespeichert auf dem Display oder durch eine geeignete Identifikation mit Benutzerkennung und Kennwort erfolgt.
Für elektronische Geräte gelten zusätzlich die Abweichungen in § 3 Abs. 5 LP-VO: Ausdrucke statt Kopien, alle Daten bis zum Ende der Aufbewahrung im Betrieb einsehbar und druckbar, die Dateien spätestens nach 28 Tagen vom Gerät herunterladen und sofort extern sichern. Fällt das Gerät aus, wird das Lenkprotokoll händisch geführt; dafür ist die Vorlage auf Papier gedacht. Auch das Verzeichnis darf elektronisch geführt werden.
Wie gps365 das Lenkprotokoll mit der Fahrer-App und der GPS-Ortung führt, zeigt die Seite Elektronisches Lenkprotokoll.
Kontrolle und Strafen
Bei einer Kontrolle auf der Straße zeigen Lenkerinnen und Lenker das aktuelle Lenkprotokoll und die der letzten 56 Tage (§ 17 Abs. 4 AZG). Der Arbeitgeber legt die aufbewahrten Lenkprotokolle und das Verzeichnis den Behörden auf Verlangen vor. Sorgt er nicht dafür, dass Lenkprotokolle geführt werden, oder verletzt er seine Pflichten dazu, sieht § 28 Abs. 3 Z 9 AZG eine Geldstrafe von 72 bis 1.815 Euro vor, im Wiederholungsfall von 145 bis 1.815 Euro.
Quellen
- Lenkprotokoll-Verordnung (LP-VO), BGBl. II Nr. 313/2017 in der Fassung BGBl. II Nr. 166/2022 – RIS, Fassung vom 31.10.2026
- Arbeitszeitgesetz (AZG), §§ 1, 13, 17 und 28 – RIS, Fassung vom 31.10.2026
- Arbeitsinspektion: Persönliches Fahrtenbuch – Lenkprotokoll – abgerufen am 31.10.2026
Dieser Ratgeber fasst die Rechtslage zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen können Abweichungen regeln.